Was ändert sich?
Ab dem 27.09.2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ in der Werbung gegenüber Verbrauchern weitgehend verboten. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) gegen Greenwashing, umgesetzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Was ist verboten?
Verboten sind allgemeine Umweltbegriffe ohne Beleg, „klimaneutral“ allein durch Kompensation, selbst erfundene Siegel und Zukunftsversprechen ohne überprüfbaren Plan.
Was ist auf Werbemitteln noch erlaubt?
Erlaubt bleiben konkrete, belegbare Angaben wie „aus 100 % Recyclingkarton“ und anerkannte Siegel wie FSC®, Blauer Engel oder EU-Ecolabel. Die Begründung muss auf dem Roll-up, Display oder Plakat selbst stehen. Ein QR-Code reicht nicht.
Was bedeutet das für den POS?
Fest verbaute Motive wie Kühltruhen-Blenden, Regalstopper oder Schaufensterfolien können ab dem 27.09.2026 abmahnfähig sein. Schnelle Abhilfe schaffen passgenaue Überkleber, die die Aussage vollständig abdecken oder durch eine konkrete ersetzen. Auf Kühltruhen eignen sich auch Magnetfolien.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.